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Alles rund um Landkreise

Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist im Grundgesetz festgeschrieben. Dies bedeutet, dass Landkreise, Städte, Märkte und Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung regeln dürfen. Weil aber nur sehr wenige Gemeinden finanziell dazu in der Lage wären, zum Beispiel ein eigenes Krankenhaus, Museen oder eine eigene Müllabfuhr zu betreiben, übernimmt diese Aufgaben der Landkreis für sie.              

Der Landkreis und seine Städte, Märkte und Gemeinden stehen also in einem engen partnerschaftlichen Verhältnis zueinander.

In der Bundesrepublik gibt es 294 Landkreise, davon 71 in Bayern.

Fragen und Antworten

Welche Aufgaben hat ein Landkreis?

Grundsätzlich muss man die Aufgaben eines Landkreises in eigene Angelegenheiten (der so genannte eigene Wirkungskreis) und übertragene Angelegenheiten (übertragener Wirkungskreis) sowie in Staatsaufgaben unterteilen.

Der eigene Wirkungskreis ist Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung. Hier handeln die Landkreise im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nach eigenem Ermessen und sind nur der staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen.

In diesem Rahmen gibt es zum einen Pflichtaufgaben, bei denen der Landkreis nicht darüber entscheiden kann, ob er sie erledigen möchte, sondern lediglich darüber, wie und wann er sie erledigt. Zu den Pflichtaufgaben zählen zum Beispiel der Bau und Unterhalt von Krankenhäusern, Altenheimen und einigen Schulen (zum Beispiel von Realschulen und Gymnasien, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen und Fachoberschulen) sowie von Kreisstraßen, die Abfallwirtschaft, die Schülerbeförderung und die örtliche Sozial- und Jugendhilfe.

Zu den freiwilligen Aufgaben gehören zum einen die Zuschüsse an Vereine und Verbände mit überörtlicher Bedeutung, an Einrichtungen der Kultur- und Heimatpflege wie Theater und Museen und an soziale Institutionen; zum anderen die Förderung zentraler landwirtschaftlicher Einrichtungen, des Tourismus und der Erwachsenenbildung. Freiwillige Aufgaben sind auch der Bereich Wirtschaftsförderung und öffentlicher Personennahverkehr.

Im so genannten übertragenen Wirkungskreis erfüllen die Landkreise dagegen staatliche Aufgaben, die per Gesetz auf sie übertragen wurden. Dazu gehören insbesondere der Erlass von Verordnungen, der Rettungsdienst, soziale Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und dem Unterhaltssicherungsgesetz.

Wann und wie die Aufgaben im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis ausgeführt werden, entscheiden der Kreistag und seine Ausschüsse – und das Landratsamt als Kreisbehörde setzt sie um.

Keinen Einfluss haben der Kreistag und seine Ausschüsse jedoch auf die Aufgaben, die das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde ausführt. Hierzu gehören zum Beispiel die Bauaufsicht, die Kraftfahrzeug-Zulassung, das Straßenverkehrswesen und das Ausländerwesen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, aber auch der Natur- und Denkmalschutz, die Fleischhygiene-Überwachung, das Wasserrecht und der Verbraucherschutz, um nur einige wenige Aufgaben des Landratsamts als Staatsbehörde zu nennen.

Auch wenn sich die Doppelfunktion von kommunaler Selbstverwaltung und Staatsverwaltung etwas kompliziert anhört, so hat sie sich in der Praxis durchaus bewährt.

Wie finanzieren sich Landkreise?

Diese ganzen Aufgaben zu erledigen erfordert natürlich entsprechende Finanzmittel. Das Geld dafür kommt aus sehr unterschiedlichen Quellen, die zu einem komplizierten Finanzverteilungssystem zwischen Bund, Ländern, Landkreisen und Gemeinden gehören. Über eigene Steuermittel verfügen die Landkreise nicht. Der wichtigste Teil der Einnahmen stammt aus der Kreisumlage, die die Gemeinden aufbringen müssen. Die Höhe des Umlagesatzes beschließt der Kreistag. Daneben stellen die Bundesländer den Landkreisen im Wege des Finanzausgleichs Gelder – so genannte Schlüsselzuweisungen – zur Verfügung.

Welchen Einfluss hat jeder Bürger auf die Arbeit des Landkreises?

Jeder Bürger kann auf vielfältige Weise Einfluss darauf nehmen, wie der Landkreis seine Aufgaben erledigt. Wer die Kommunalpolitik mitgestalten will, kann sich – sofern er mindestens 18 Jahre alt ist – zum Beispiel durch die Mitarbeit in politischen Parteien oder örtlichen Wählerinitiativen in den Kreistag wählen lassen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich in diversen beratenden Gremien und in bestimmten Fachausschüssen des Kreistags – etwa im Jugendhilfeausschuss – als sachverständiger Bürger für die Anliegen der Bevölkerung einzusetzen. Darüber hinaus bestimmt natürlich jeder Bürger durch seinen Gang zur Wahlurne mit, welche Politik im Landkreis in den kommenden Jahren gemacht wird.

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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 20.02.2024